Lehrfahrten

Klasse Veranstaltungsart Anmerkungen
5 - 7 ein einwöchiger Schullandheim-Aufenthalt (max. 5 Unterrichtstage) [= bis max. 7 Kalendertage] als Klassenfahrt (d.h. 90% der SuS einer Klasse müssen teilnehmen)
8 eine mehrtägige Fahrt (bis max. 7 Kalendertage) mit sportlichem Schwerpunkt (z. B. Ski-Schullandheim-Aufenthalt) als klassenübergreifende Maßnahme (d.h. ohne 90%-Regelung) Hinweis: nicht teilnehmende SuS haben Unterricht
9 Betriebspraktikum [zweiwöchige Maßnahme; daher keine mehrtägige Fahrt in Lehrfahrtenwoche]
10 Abschlussfahrt mit pädagogischen Zielen als Klassenfahrt (d.h. 90% der SuS einer Klasse müssen teilnehmen)in der Lehrfahrtenwoche (max. 5 Unterrichtstage, davon einer der Wandertag) [= max. 7 Kalendertage][evtl. auch als Jahrgangsfahrt]
11 Möglichkeit von Lehrfahrten der Bezugskurse Option der Entwicklung aus jeweiligem Unterrichtsfach, z. B.: Politik: Fahrt mit politischem Schwerpunkt nach Berlin, Englisch: London in der Lehrfahrtenwoche (max. 3 Unterrichtstage, davon einer der Wandertag) [= max. 5 Kalendertage]
12 -- --

Ergänzungen zu:  »Richtlinien über Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte und andere außerunterrichtliche Schulveranstaltungen« ( 9. Juli 1996)

  1. Grundsatz: Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer bzw. Tutorinnen und Tutoren führen den Wandertag bzw. die Lehrfahrt mit ihrer Klasse bzw. ihrem Kurs durch.
  2. Eine Lehrperson, die nicht an einem Wandertag bzw. einer Lehrfahrt einer Klasse bzw. eines Kurses teilnimmt, kann mit der Durchführung eines eintägigen Wandertages mit einer Klasse, in der sie unterrichtet, beauftragt werden.
  3. Kann die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer bzw. die Tutorin/der Tutor aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einem Wandertag oder einer mehrtägigen Lehrfahrt der eigenen Klasse/des eigenen Kurses nicht teilnehmen, so kann eine andere Lehrkraft diese Aufgabe übernehmen.
  4. Ist diese andere Lehrkraft selbst Klassenlehrer/in bzw. Tutor/in, so müssen ihre/seine Aufgaben von der verhinderten Lehrkraft (oder können im Bedarfsfalle wenn möglich auch von einer dritten Lehrkraft) mit eigener Zustimmung in vollem Umfang übernommen werden. (Es gilt die Regelung, dass in Abstimmung mit der Schulleitung dienstliche Belange (z. B. Organisierbarkeit des Unterrichts) unberührt bleiben müssen.
  5. An einer mehrtägigen Lehrfahrt müssen mindestens 90% der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines Kurses teilnehmen. (Vorgehensweise: Man errechnet 90% der Klassen- oder Kursfrequenz und streicht die Stellen hinter dem Komma.)
  6. Die Zahl der teilnehmenden Lehrkräfte an einer mehrtägigen Lehrfahrt, an der nicht ausschließlich volljährige Schülerinnen und Schüler teilnehmen, beträgt mindestens 2, wobei eine Lehrkraft weiblichen Geschlechts sein muss. Nehmen mehrere Klassen oder Kurse teil, so ist je zusätzlicher Klasse bzw. je zusätzlichem Kurs eine weitere Begleitperson erforderlich. Weitere Lehrpersonen können nur dann teilnehmen, wenn dienstliche Belange (z. B. Organisierbarkeit des Unterrichts) unberührt bleiben (Abstimmung mit der Schulleitung).
  7. Eine Beauftragung einer anderen geeigneten Person als weitere Begleitperson (z.B. Referendarinnen und Referendare, Erziehungsberechtigte, Ehegatten von Lehrkräften, volljährige Schülerinnen und Schüler) ist im Einvernehmen mit der die Maßnahme leitenden Lehrkraft möglich.
  8. Bei klassen- oder kursbezogenen Lehrfahrten können Schülerinnen und Schüler nur an der Lehrfahrt ihrer Klasse bzw. ihres Kurses teilnehmen.

(weiterhin möglich), z. B.

  1. Austauschprogramme, z. B.:
    Schüleraustauschfahrten
    Schuman-Programm (Klassen 8/9)
  2. Unterrichtsgänge: frei terminierbar (jeweils bis zu einem Tag)
  3. Fahrten aus besonderem Anlass (z.B. Wettbewerbs-Auszeichnungen, …)

Zur Erinnerung:

  1. Maßnahmen sind nicht an die Klassenleitung gebunden.
  2. Keine Lehrkraft kann zu einer mehrtägigen Veranstaltung verpflichtet werden.
  3. Möglichst frühe Terminierung der Veranstaltungen!
  4. Alle Beteiligten (Eltern, Schüler, Lehrkräfte) wirken bei der Entscheidungsfindung mit.