Schulvereinbarung und Handyregelung
Vorwort
In seinem Leitbild bekennt sich die Schulgemeinschaft des Gymnasiums Ottweiler zu einem von Respekt, Toleranz, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft geprägten Umgang miteinander. Eltern und Erziehungsberechtige sowie Lehrkräfte nehmen den Erziehungsauftrag gemeinsam wahr und wissen um ihre Vorbildfunktion. Unsere Schüler:innen kennen ihre Pflichten und handeln verantwortungsbewusst.
Schüler:innen, Eltern und Erziehungsberechtige sowie Lehrer:innen haben die nachfolgende Schulvereinbarung gemeinsam beschlossen, um die Umsetzung der Grundsätze des Leitbildes und einen geordneten Schulablauf zu gewährleisten, der
- das Lernen fördert,
- das Lehren ermöglicht,
- die Sicherheit der Schulgemeinschaft gewährleistet
- und ein von gegenseitigem Respekt geprägtes menschliches Miteinander ermöglicht
Allgemeine Verhaltensregeln
Wir sorgen für einen sicheren und gesundheitsbewussten Schulalltag, indem wir z.B.
- keine gefährlichen oder für die Schule ungeeigneten Gegenstände mit in die Schule bringen.
- auf dem Schulgelände weder rauchen noch nikotinhaltige Produkte konsumieren oder sichtbar mit sich führen, wobei hierzu im Sinne dieser Schulvereinbarung auch der Gebrauch von E-Zigaretten, Vaporisierern und Nikotinbeuteln (Snus) zählt,
- weder Alkohol noch andere Rauschmittel mit uns führen oder konsumieren,
- auf den Gängen der Schulgebäude nicht rennen oder drängeln,
- jede Handlung unterlassen, die zu einer körperlichen oder seelischen Verletzung anderer Mitglieder der Schulgemeinschaft führen könnte,
- Fensterbänke nicht als Sitzgelegenheiten nutzen und uns nicht aus geöffneten Fenstern hinauslehnen,
- als Schüler:innen der Klassenstufen 5 bis 9 während der Unterrichtszeiten das Schulgelände nicht verlassen. Eine Ausnahme bildet hier der Weg zum Sportunterricht, der fünf Minuten vor Beginn des Unterrichts (1. Klingelzeichen) angetreten werden darf,
- auf ein rücksichtsvolles, sicherheitsorientiertes und verkehrsgerechtes Verhalten an Bushaltestellen, Zebrastreifen und Gehwegen achten,
- Schäden, drohende Gefahren oder Schulunfälle unverzüglich der Schulleitung oder dem/der Sicherheitsbeauftragten melden. Schüler:innen wenden sich bei Unfällen an die nächste erreichbare Lehrkraft und leisten nach ihren Möglichkeiten Erste Hilfe.
Wir zeigen Verantwortung für unsere Schule, die Umwelt und die Schulgemeinschaft, indem wir z.B.
- achtsam mit Einrichtungsgegenständen und Lehrmitteln umgehen,
- die Fenster schließen, die Beleuchtung und Projektionsmedien ausschalten, wenn wir einen Lehrsaal als letztes verlassen,
- unsere Reinigungskräfte unterstützen und die Stühle hochstellen, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass der Lehrsaal an diesem Tag weiter genutzt wird,
- wo immer möglich Müll vermeiden und auf eine sachgerechte Entsorgung Wert legen.
Wir tragen zu einem funktionierenden und effektiven Schulalltag bei, indem wir z.B.
- einen pünktlichen Beginn des Unterrichts ermöglichen,
- das Sekretariat durch den/die Klassensprecher:in benachrichtigen, wenn zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch keine Lehrkraft anwesend ist.
Wir verhalten uns allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft gegenüber respektvoll, indem wir z.B.
- darauf achten, Unterricht nicht zu stören,
- auf eine angemessene Kleiderwahl achten,
- auf das Tragen von Kopfbedeckungen im Unterricht in der Regel verzichten,
- zur Nahrungsaufnahme die dafür vorgesehenen Pausenzeiten nutzen.
- auf jede Form von politischer Werbung verzichten.
MEDIENNUTZUNG
Wir sind uns bewusst, dass digitale Medien in einer modernen Gesellschaft zum Alltag gehören. In der Schule sollen sie jedoch vornehmlich dem Bildungszweck dienen. Die Vermittlung digitaler Kompetenzen erfolgt insbesondere unter Nutzung der im Rahmen der Landesweiten Systematischen Medienausleihe Saar (LSMS) eingeführten schulischen Endgeräte.
Um einen konzentrierten, störungsfreien und altersgerechten Schulalltag zu gewährleisten, gelten für die Mitführung privater digitaler Endgeräte die Bestimmungen der gesonderten „Regelung zur Mitführung privater digitaler Endgeräte“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Grundsätze:
- Die Nutzung privater Mobiltelefone, Smartwatches, sonstiger internetfähiger Kommunikationsgeräte ist Schüler:innen auf dem gesamten Schulgelände während des Aufenthalts untersagt.
- Private digitale Endgeräte, die mit in die Schule gebracht werden, müssen ausgeschaltet und so in einer verschließbaren Handyhülle verwahrt sein, dass ein Zugriff während der Schulzeit nicht möglich ist.
- Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 gilt grundsätzlich, dass keine privaten internetfähige digitale Endgeräte mit in die Schule gebracht werden sollen.
- Bei besonderen schulischen Veranstaltungen, insbesondere außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Schulfahrten, können durch die Schulleitung oder die verantwortlichen Lehrkräfte abweichende Regelungen zur Mitführung und Nutzung privater digitaler Endgeräte getroffen werden.
Für die Nutzung der schulischen Leihgeräte gelten die Vorgaben der jeweils gültigen „Nutzungsvereinbarung zur Nutzung des Schul-iPads am Gymnasium Ottweiler“.
FREISTUNDEN-, PAUSEN- UND MENSAREGELUNG
In der Pause sollte man abschalten, sich bewegen, etwas essen und trinken und an die frische Luft gehen, was alles für Gesundheit und Wohlbefinden förderlich ist. Daher gelten hier folgende Regeln:
- Alle Schüler:innen der Unter- und Mittelstufe verbringen die Pause auf einem der Schulhöfe hinter dem Schulgebäude oder im Park, sofern dieser zur Nutzung freigegeben ist.
- Rucksäcke werden bei einem vorgesehenen Raumwechsel mitgeführt.
- In den großen Pausen werden zum Toilettengang von den Schüler:innen der Unter- und Mittelstufe ausschließlich die Toiletten im Untergeschoss des Neubaus bzw. Pavillons genutzt.
- Die Mensa darf in allen großen Pausen lediglich zum Kauf und Verzehr von Lebensmitteln aufgesucht werden.
- Die Mensa wird ausschließlich über das Treppenhaus im Altbau aufgesucht.
- Mit Betreten der Mensa sind die geltenden Regeln der „Bistroordnung“ zu beachten.
- „Regenpausen“ werden durch ein besonderes Klingelzeichen angekündigt. Die Schüler:innen halten sich dann vorzugsweise in den jeweiligen Klassenräumen auf.
- Für die Nutzung von Bällen und anderen Spielgeräten gelten die Regeln des Projekts „Bewegte Pause“. Das Mitbringen eigener Wurf-/Fußbälle und Wurfgeräte ist nicht gestattet.
- Schüler:innen der dreijährigen Oberstufe dürfen die Pausen auch in den mit Sitzmöglichkeiten ausgestatteten Lichthöfen des Schulgebäudes, dem Oberstufen-Arbeitsraum sowie auf dem Schulhof vor dem Schulgebäude verbringen.
- Verbringen Schüler:innen der dreijährigen Oberstufe ihre Freistunden im Schulgebäude, so stehen hierfür die Lichthöfe, die Mensa sowie der Oberstufen-Arbeitsraum zur Verfügung.
DAS SCHULGELÄNDE
Zum Schulgelände zählen das Schulgebäude des Gymnasiums Ottweiler mit den Teilen Altbau, Neubau, Nebengebäude und Pavillon sowie der Außenbereich, welcher durch Seminarstraße, Reiherswaldweg, dem Gelände der Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung sowie dem Gelände der Gärtnerei des Landkreises begrenzt wird.
Das Betreten des Schulgeländes ist grundsätzlich nur mit Anmeldung im Sekretariat gestattet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schüler:innen, Lehrkräfte und Bedienstete der Schule. Zu Schulveranstaltungen darf das Schulgebäude ebenfalls ohne vorherige Anmeldung im Sekretariat betreten werden.
Der Personaleingang und der Verwaltungsflur vor dem Lehrerzimmer dürfen in der Regel nur von Lehrkräften und Bediensteten genutzt werden.
Das Befahren und Beparken des Schulgeländes ist schulfremden Personen sowie Schüler:innen und deren Angehörigen nicht gestattet.
Die Schulvereinbarung gilt in der Regel auch bei (außer-)unterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes (u.a. in Sportstätten) stattfinden.
MASSNAHMEN BEI VERSTÖSSEN GEGEN DIESE SCHULVEREINBARUNG
Es liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkraft Verstöße gegen die Schulvereinbarung zu sanktionieren.
Vorsätzliche Verstöße gegen die Regeln der Mediennutzung stellen eine erhebliche Störung des Schulfriedens dar und können neben erzieherischen Maßnahmen eine Ordnungsmaßnahme begründen.
Erzieherische Maßnahmen sowie Ordnungsmaßnahmen richten sich nach den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 32 Schulordnungsgesetz (SchOG).
Zudem wird das private digitale Endgerät bis zum Ende des Schultags eingezogen und im Sekretariat hinterlegt. Die Abholung erfolgt bei minderjährigen Schüler:innen nur durch einen Erziehungsberechtigten.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Von dieser Schulvereinbarung bleiben die sich aus den allgemeinen Rechtsnormen, insbesondere aus dem Schulordnungsgesetz (SchOG) und aus der Allgemeinen Schulordnung (ASchO), ergebenden Rechte und Pflichten der Schüler:innen, Eltern und Lehrer:innen unberührt.
Präambel
Digitale Medien prägen zunehmend Kommunikation, Information und gesellschaftliche Teilhabe. Smartphones und andere digitale Endgeräte sind ein wichtiger Bestandteil der heutigen Lebenswelt. Die Schule erkennt diese Entwicklung an und vermittelt digitale Kompetenzen im Unterricht unter Nutzung der an der Schule im Rahmen der Landesweiten Systematischen Medienausleihe Saar (LSMS) eingeführten digitalen Endgeräte.
Gleichzeitig zeigen pädagogische und wissenschaftliche Erkenntnisse, dass insbesondere jüngere Kinder durch Smartphones und soziale Medien erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Dazu zählen insbesondere Ablenkung vom Lernen, Konflikte in digitalen Kommunikationsräumen, problematische Inhalte sowie ein erhöhtes Suchtpotenzial.
Die Schule ist ein Ort des Lernens, der Konzentration und der persönlichen Begegnung. Um eine störungsfreie Lernumgebung zu gewährleisten und Kinder sowie Jugendliche vor den Risiken einer zu frühen Smartphone-Nutzung zu schützen, verfolgt die Schule das Konzept „Smarter Start mit 14“.
Das Konzept basiert auf der pädagogischen Grundüberzeugung, dass ein eigenverantwortlicher Umgang mit Smartphones in der Regel erst ab einem Alter von etwa 14 Jahren erwartet werden kann. Daher wird das Mitführen privater digitaler Endgeräte altersabhängig geregelt.
§1 Begriffsbestimmungen
- Private digitale Endgeräte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere
- Smartphones
- Smartwatches mit Kommunikationsfunktion
- internetfähige Mobiltelefone
- sonstige persönliche internetfähige Kommunikationsgeräte.
- Private Tablets sowie vergleichbare größere digitale Endgeräte wie Laptops dürfen grundsätzlich nicht mit in die Schule gebracht werden, da sie nicht in den vorgesehenen verschließbaren Handyhüllen gesichert werden können.
- Nicht internetfähige Mobiltelefone (sogenannte Tastenhandys) unterliegen nicht der Pflicht zur Nutzung verschließbarer Handyhüllen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen dieser Regelung entsprechend.
- Die Schule stellt die zu verwendende verschließbare Handyhülle den Schülerinnen und Schülern einmalig kostenlos zur Verfügung. Ist durch Verlust oder unsachgemäße Verwendung ein Ersatz notwendig, muss die Hülle zum Selbstkostenpreis von der Schule erworben werden.
§2 Grundsatz
- Die Nutzung privater digitaler Endgeräte sowie sonstiger privater Mobiltelefoneist Schülerinnen und Schülernim Rahmen schulischer Veranstaltungensowie während des Aufenthalts auf dem Schulgelände untersagt, soweit diese Regelung keine Ausnahme vorsieht.
- Private digitale Endgeräte, die von Schüler:innen mit in die Schule gebracht werden, müssen ausgeschaltet und so in einer verschließbaren Handyhülle verwahrt sein, dass ein Zugriff während der Schulzeit nicht möglich ist.
- Bei besonderen schulischen Veranstaltungen, insbesondere außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Schulfahrten, können durch die Schulleitung oder die verantwortlichen Lehrkräfteabweichende Regelungen zur Mitführung und Nutzung privater digitaler Endgeräte getroffen werden.
§3 Regelung für die Klassenstufen 5 bis 7
- Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 gilt der Grundsatz, dass keine Smartphones oder vergleichbare digitale Endgeräte mit in die Schule gebracht werden sollen.
- Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unterzeichnen bei der Anmeldung ihres Kindes eine freiwillige Selbstverpflichtung, ihrem Kind kein Smartphone zur Mitnahme in die Schule zu gestatten.
- Eltern, die ihr Kind vor oder nach dem Unterricht telefonisch erreichen möchten, können ihrem Kind ein nicht internetfähiges Mobiltelefon (Tastenhandy) mitgeben.
- Diese Geräte müssen während desAufenthalts auf dem Schulgeländeausgeschaltet sein und dürfen nicht benutzt werden.
- Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7, deren Eltern die freiwillige Selbstverpflichtung nicht unterzeichnen, gelten hinsichtlich Mitführung, Verwahrung und Nutzung privater digitaler Endgeräte die Regelungen des §4 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
§4 Regelung ab Klassenstufe 8 („Smarter Start mit 14“)
- Ab der Klassenstufe 8 dürfen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich private digitale Endgeräte mit zur Schule bringen, soweit diese in den von der Schule zugelassenen verschließbaren Handyhüllen gesichert werden können.
- Voraussetzung hierfür ist die Nutzungdervon der Schule zur Nutzung überlassenen verschließbaren Handyhülle.
- Beim Betreten des Schulgeländes müssen allemitgeführten privaten digitalen Endgeräte in der verschließbaren Handyhülle eingeschlossen werden. Sie verbleibenwährend des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände in der verschlossenen Hülle.
- Das Öffnen der Hülle ist erst beim Verlassen des Schulgeländes an den vorgesehenen Öffnungsstationen zulässig.
§5 Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen
- In begründeten Fällen können medizinische oder gesundheitliche Gründe eine Nutzung oder Mitführung eines digitalen Endgerätes erforderlich machen.
- Dies gilt insbesondere bei Erkrankungen, bei denen digitale Geräte zur medizinischen Überwachung oder Behandlung erforderlich sind (z. B. Diabetes-Monitoring).
- In solchen Fällen kann die Schulleitung auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
- Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen zur Nutzung des Gerätes verbunden werden.
§6 Verstöße gegen diese Regelung
- Vorsätzliche Verstöße gegen die „Regelungen zur Mitführung privater digitaler Endgeräte“ stellen eine erhebliche Störung des Schulfriedens dar und können neben erzieherischen Maßnahmen eine Ordnungsmaßnahme begründen.
- Erzieherische Maßnahmen sowie Ordnungsmaßnahmen richten sich nach den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 32 Schulordnungsgesetz (SchOG).
- Zudem wird das private digitale Endgerät bis zum Ende des Schultags eingezogen und im Sekretariat hinterlegt. Die Abholung erfolgt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur durch einen Erziehungsberechtigten.
