Mit dem Rundschreiben des Ministeriums vom 8. Februar 2023 liegen neue Informationen zur Schulbuch- und Medienausleihe im Schuljahr 2023/24 vor.

Siehe "Elternbrief Schulbuchausleihe"

Allen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme an der Schulbuchausleihe aus folgenden Gründen dringend empfohlen:

  • Ohne eine Teilnahme müssen alle Schulbücher und Bildungsmedien privat beschafft werden.
  • Die privat beschafften digitalen Schulbücher können nicht in das digitale Schulbuchregal der Online-Schule Saarland eingebunden werden.
  • Das mobile Endgerät muss im Fall einer Nichtteilnahme privat beschafft werden, da der Entleihvorgang eines mobilen Endgerätes an die Schulbuch- und Medienausleihe gebunden ist.
  • Die Nutzung des schulischen WLANS ist aus Datenschutzgründen mit einem privaten mobilen Endgerät nicht möglich.

 

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Wir nehmen bereits an der Schulbuchausleihe teil. Müssen wir erneut eine Anmeldung ausfüllen?

- Wenn Ihr Kind bereits an der Schulbuchausleihe Variante 1 - Schulbücher und digitale Medien - teilnimmt, ist eine erneute Anmeldung nicht notwendig.

- Sollte Ihr Kind an der Variante 2 - nur digitale Medien - teilgenommen haben, ist eine erneute Anmeldung notwendig, da es Variante 2 nicht mehr geben wird.

Mein Kind, Klassenstufe 11, nimmt nicht an der Schulbuchausleihe teil bzw. nur Variante 2. Soll es für Klassenstufe 12 dennoch teilnehmen?

- Wenn Ihr Kind für die Klassenstufe 11 und 12 bereits alle Schulbücher privat angeschaft hat und evtl. an der Variante 2 der Schulbuchausleihe (nur digitale Medien) teilnimmt, ist ein abwägen, ob für das letzte Schuljahr der volle Betrag der Schulbuchausleihe gezahlt werden soll, durchaus sinnvoll.

- Ein Arbeiten mit den gedruckten Schulbüchern, wird weiterhin im Unterricht möglich sein, auch dann, wenn das Lehrwerk für die Jahrgangsstufe in der Schulbuchausleihe in der digitalen Fassung vorliegt.

- Ein entliehenes iPad wird allerdings bei Nichtteilnahme zum Ende des Schuljahres zurückgegeben werden müssen.

Welche Verpflichtungen bestehen für Eltern bzw. Schüler/-innen?

-  Wer an dem Verfahren teilnehmen will, muss sich bis 12. Mai anmelden und auch das Entgelt bis 1. Juni bezahlen.

- Wer von der Zahlung des Ausleihentgeltes freigestellt ist, muss die Bescheinigung, die er vom Amt für Ausbildungsförderung erhalten hat, umgehend in der Schule vorlegen.

- Unmittelbar nach der Aushändigung sind die Schulbücher zu überprüfen. Beschädigungen müssen sofort gemeldet werden.

- Alle Teilnehmer/-innen an dem Verfahren müssen darauf achten, dass die ausgeliehenen Schulbücher und das Leihgerät (iPad) pfleglich behandelt werden, weil sie für einen mehrjährigen Gebrauch bestimmt sind. Deswegen dürfen in den Büchern auch keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen angebracht werden.

- Gehen ausgeliehene Schulbücher bzw. das Leihgerät verloren oder werden sie beschädigt, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler/-innen zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Schulbücher verpflichtet.

- Ausgeliehene Bücher (außer Arbeitshefte und Lektüren) müssen mit einem Schutzumschlag eingebunden werden, der sich leicht und ohne die Bücher zu beschädigen entfernen lässt.

Wie funktioniert die Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes?

Die Antragsformulare zur Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes erhält man an der Schule (i.d.R. mit der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse) Der Antrag wird beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Die Bescheinigung, die man dort erhält, wird dann umgehend der zuständigen Person in der Schule vorgelegt.

Wer wird von der Zahlung des Entgelts freigestellt?

Vom Leihentgelt freigestellt werden auf Antrag Schüler/innen,  

- die in Heimen (SGB VIII/SGB XII) oder in Familienpflege (SGB VIII) untergebracht sind
- die Waisenrente oder Waisengeld erhalten
- die zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II) oder von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gehören
- die oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
- die im Haushalt von Empfänger/-innen des Kinderzuschlags (§ 6 a des Bundeskindergeldgesetzes) leben
- die zum Haushalt von Wohngeldempfängern/-empfängerinnen gehören Schüler/-innen der Förderschulen und Integrationsschüler/-innen (in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf) sind automatisch von der Zahlung des Leihentgelts freigestellt. Eine Antragsstellung beim Amt für Ausbildungsförderung ist deshalb für sie nicht erforderlich.

Wie kann ich bei Schulwechsel oder fraglicher Versetzung meines Kindes dennoch vom Leihsystem profitieren?

Ob mein Sohn/meine Tochter in diesem Schuljahr versetzt wird, ist noch fraglich. Ebenso ist noch nicht entschieden, ob er/sie dann die Klasse wiederholt oder die Schule wechselt. Natürlich möchte ich kein Leihentgelt für Bücher bezahlen, die wir nicht brauchen. Wie kann ich dennoch vom Leihsystem profitieren?

Melden Sie Ihren Sohn/Ihre Tochter zur Teilnahme an der Ausleihe für die nächste Klassenstufe an. Falls Ihr Sohn/Ihre Tochter die Klasse wiederholt und erneut an der Ausleihe teilnimmt, wird auch erneut das Leihentgelt fällig bzw. der Nachweis zur Freistellung des Leihentgeltes. Falls Sie bei Nichtversetzung einen Schulwechsel vornehmen, melden Sie Ihren Sohn/Ihre Tochter bitte bei der Anmeldung an der neuen
Schule gleichzeitig zur Teilnahme an der Ausleihe dort an und überweisen Sie das Leihentgelt auf das entsprechende Konto.

Ich würde gerne im Bereich der Organisation der Schulbuchausleihe arbeiten. An wen kann ich mich wenden?

Zuständig für die Organisation der Schulbuchausleihe sind die Schulträger; d.h. im öffentlichen Bereich die Städte, Gemeinden, Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die privaten Schulträger für ihre Schulen.